Archiv für Mai, 2015

Recht, Rauch und Russ: Wer mit Rücksicht grillt, grillt mit Freunden! (Teil 2)

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StockSnap Petradr

Beschweren sich die Nachbarn Ihres Grundstücks über den Rauch beziehungsweise den austretenden Geruch Ihres Grills, so sind diese in erster Linie gemäß § 906 Abs.1 BGB zur Duldung verpflicht, sofern deren Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Fraglich ist, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Diese Frage ist sowohl für das Grillen auf dem Balkon als auch auf dem benachbarten Grundstück letztlich entscheidend. Sofern eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, können unter Umständen neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Problematisch ist, dass es sich bei einer wesentlichen Beeinträchtigung, um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet, dass keine offizielle anerkannte Definition seitens des Gesetzgebers existiert. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Lauf der Jahre eine allgemeingültige Definition erarbeitet. Hiernach liegt eine wesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von denen nach diesen Vorschriftlich ermittelten und bewerteten Einwirkungen überschritten werden. Allerdings sind diese Grenz- und Richtwerte für Lärmstörungen ein brauchbares Instrumentarium, zur Messung von Luftverschmutzung beziehungsweise Geruchsbelästigungen aber nicht erfolgversprechend.

Störender Grillgeruch?

Im Gegensatz zu Lärm lässt sich die Frage, ob störende Gerüche eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, schwieriger beantworten. Grund hierfür ist, dass klarer Richtlinien zur Vermessung von Gerüchen fehlen. Zwar gibt der Gesetzgeber mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Richtlinie zur Überprüfung von gesundheitsschädlichen Grenzwerten in Form des Grenzwerts der Verwaltungsvorschrift TA-Luft, liefert jedoch anderseits keine Anhaltspunkte dafür, wann ein Geruch tatsächlich nachhaltig störend ist. Die Bewertung von Geruchsimmissionen wird zusätzlich durch die subjektive Wahrnehmung des Einzelnen erschwert, weil Gerüche unterschiedlich wahrgenommen werden.

Was würde der Durchschnittsbenutzer tun?

Daher behelfen sich die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft und nachfolgend die Gerichte damit, dass sie auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks abstellen und nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen.
Das bedeutet, dass bei potentiellen Geruchsbelästigungen vom jeweiligen Gericht überprüft wird, ob ein hypothetischer Dritter die behauptete Beeinträchtigung im selben Maße wie der Kläger wahrnimmt.
Die widerstreitenden Rechte der Betroffenen müssen dementsprechend gewürdigt werden. Konkret wägt das Gericht die verfassungsrechtlich garantierte Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs.1 GG (Grundgesetz) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf den ungestörten Gebrauch der Wohnung gemäß §§ 854ff; 823 I BGB in Verbindung mit Art. 14 GG des Besitzers beziehungsweise Eigentümers anderseits ab.
Angesicht dessen besteht häufig ein Bedarf für die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts, dessen Kosten in der Regel vom Kläger zu tragen sind.

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